Aufhebungsvertrag: Nicht immer mit Sperrzeit verbunden
Neue „Durchführungsanweisungen“ der Agentur für Arbeit
Normalerweise muss jeder, der sein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet, bei seinem Antrag auf Arbeitslosengeld mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen rechnen.
Doch wie die Redaktion der Homepage www.gruendungszuschuss.de berichtet, hat
die Bundesagentur für Arbeit in ihren geänderten
"Durchführungsanweisungen" zum SGB III nun Ausnahmen vorgesehen: So
etwa bei drohender Arbeitgeberkündigung. Dies dürfte nicht nur für diejenigen, die eventuell eine Exstenzgründung planen, interessant sein.
Genaueres dazu kann man in dem Beitrag "Aufhebungsvertrag: Es geht auch ohne Sperrzeit" nachlesen: http://www.gruendungszuschuss.de/?id=87&showblog=2537

