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BGH-Urteil: Hunderttausende Erwerbsminderungsrenten zu niedrig

Bereits am 16. Mai 2006 hat der 4. Senat des das Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in einem Klageverfahren eines Mitglieds des Sozialverband Deutschland (SoVD) entschieden, dass Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, gesetz- und grundrechtswidrig sind (AZ: B 4 RA 22/05 R). Die Deutsche rentenversicherung interessiert das nicht. (7), (5)


Betroffen sind Erwerbsminderungs- und zugehörige Hinterbliebenenrenten unter 60-Jähriger, die seit Januar 2001 erstmals oder neu beschieden wurden (AZ: B 4 RA 22/05 R). Auch Abschläge bei der regulären Altersrente sind nach Überzeugung des vierten BSG-Senats teilweise verfassungswidrig. Einen solchen Fall legte das BSG auch dem Bundesverfassungsgericht vor (AZ: B 4 RA 5/05 R). (1) , (8)

Die Abschläge hatte die Bundesregierung zum Jahresbeginn 2001 für RentnerInnen eingeführt, die nach dem 60., aber vor dem 65. Geburtstag in Rente gehen. Um ein befürchtetes Ausweichen auf die Erwerbsminderungsrente zu verhindern, wurden ebenfalls zum Jahresbeginn 2001 auch hier vergleichbare Abschläge eingeführt. Die Rentenversicherer wandten diese Kürzungen aber auch auf RentnerInnen an, die schon vor dem 60. Geburtstag aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten konnten und deshalb eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Um also möglichem Missbrauch vorzubeugen wurde wieder einmal kollektiv gestrichen.

Dies jedoch ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, urteilte das BSG (7) im Juni 2006. Ein Ausweichen von der regulären zur Erwerbsminderungsrente komme frühestens ab 60 Jahren in Betracht. Ein davor liegender Rentenbezug solle daher nach dem Gesetz nicht zu einem Abschlag führen. Gleichzeitig äußerte das BSG auch Zweifel, ob die Abschläge ab 60 überhaupt verfassungsgemäß sind, ließ dies aber letztlich offen.

Im konkreten Fall ist die Klägerin heute erst 46 Jahre alt. Sie erhielt schon seit Jahren eine Erwerbsminderungsrente, die aber 2003 neu beschieden wurde. Durch das BSG-Urteil erhält sie nach SoVD-Angaben statt 800 nun 937 Euro monatlich.
SoVD-Präsident Adolf Bauer kritisierte, Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten seien generell „ungerecht und unvertretbar”. Wer gesundheitlich schwer angeschlagen sei, „sucht sich dies nicht aus”, betonte Bauer.

Wer nun aus Gesundheitlichen Gründen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit erhält sollte einmal seinen letzten Bescheid herauskramen und kontrollieren, ob bei der Berechnung der sogenannte Zugangsfaktor unter 1,000 liegt (weiter hinten im Teil „Berechnung der Monatsrente”).

Ist dies der Fall, sollte Widerspruch mit Hinweis auf des BSG-Urteil gegen den Bescheid eingelegt werden, falls die Frist dazu (vorne im Bescheid) noch nicht abgelaufen ist. ... Musterwidersprüche: (4), (9)

Ist die Frist bereits abgelaufen sollte ein sog. „Überprüfungsantrag” gestellt werden. Musteranträge: (3), (9)

Aufgrund dessen müsste der Rentenversicherungsträger (meist wohl Deutsche Rentenversicherung/DR) eigentlich wegen des Urteils des BSG die Rente neu und richtig (Zugangsfaktor = 1,000) berechnen. Dies würde in einigen Fällen schon ein Sümmchen ausmachen.
(z.B. zu niedrige Rente wg. teilw. Erwerbsminderung seit 2004 ->  ca. EUR 1.800.- Nachzahlung und monatlich ca. EUR 50.- mehr)

Wird bedacht, dass ja durch die Kürzung auch die spätere Vollrente niedriger ist, geht es hier für den/die Einzelne/n schon über einige hundert Euro monatlich.


Derzeit weigert man sich bei den Rentenversicherungsträgern aber einfach das Urteil umzusetzen

Die Betroffenen erhalten meist ein Schreiben, in dem mitgeteilt wird, dass die Deutsche Rentenversicherung „die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes nicht teilt.” (?!) und um Geduld gebeten oder eine Klage empfohlen wird. Die kann sich dann natürlich hinziehen. Die DR stellt sich hier also ganz offen gegen ein Urteil eines der höchsten Gerichte Deutschlands.

Eine Begründung ist, dass das Nachzahlen der rechtswidrig einbehaltenen Renten die Rentenkasse mit rund 1 Mrd. EURO belasten würde.

Nun, wer das politische Geschehen verfolgt, wird sich darüber nicht wundern. Aber es ist schon bemerkenswert, dass der sog. Rechtsstaat sich einmal wieder selber ad absurdum führt und keiner hat's gemerkt (auch wieder einmal).

Der SoVD hat mit Betroffenen angefangen, den langen Weg von Klagen vor den örtlichen Sozialgerichten bis zum BSG zu starten (6) (derzeit Sozialgericht Braunschweig, AZ: S 13 RA 252/03 und Sozialgericht Detmold, AZ: S 2 R 205/06). Es kann sich also nur noch um Jahre handeln, wodurch einige der Betroffenen das Ergebnis ihrer "Angelegenheiten" wohl auch selber nicht mehr erleben werden. Auch eine Methode, die Kosten klein zu halten...

Um aber den 200.000 - 900.000 meist kranken und behinderten Betroffenen auch den letzten Weg zu ihrem Recht noch etwas zu erschweren, springt nun die Bundesregierung den Rentenversicherungsträgern bei und erarbeitet derzeit das neue...

Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)”
Drucksache 16/3794 , vom 12. 12. 2006 ((2) ,Seite 8)

Die Bundesregierung hat hier „vorsorglich” eine Gesetzesänderung entworfen, nach der -neben weiteren Rentenkürzungen- auch bestandskräftige Verwaltungsakte (Bescheide) der Rentenversicherung nur noch mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen sind, wenn es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts oder eine „ständige Rechtsprechung” gibt, wonach ein Gesetz oder eine Rechtspraxis der Rentenversicherung rechts- bzw. verfassungswidrig ist.


Soll heißen:
Selbst wenn die Einsprüche in einigen Jahren wieder von den Bundesgerichten als berechtigt eingestuft werden, erhalten die betroffenen TeilrentnerInnen bestenfalls für ihre zukünftige Teilrente die ihnen zustehenden Renten.
Das bisher rechtswidrig (!) nicht gezahlte Geld erhalten sie nicht nachgezahlt. Nach der bisherigen Rechtslage müßten die widerrechtlich nicht gezahlten Renten bis zu 4 Jahre nachgezahlt werden.

Siehe:

Gesetzentwurf der Bundesregierung zum  RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, § 100 SGB VI-neu:
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die
demografische Entwicklung und zur Stärkung der
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)”
Drucksache 16/3794 , vom 12. 12. 2006 (2),Seite 8:

30.
Dem § 100 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4)
Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten
Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen
nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer
Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für
nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt
oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den
Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der
Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung
für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der
ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

*Die Zahlen der Betroffenen schwanken zwischen 200.000 (SoVD) und 900.000 (Stiftung Warentest).

Weil Recht halt Recht bleiben muss ;-) ...


Quellen:

(1) www.sovd.de/950.0.html und
(2) dip.bundestag.de/btd/16/037/1603794.pdf (S.8)
(3) www.sovd.de/1000.0.html
(4) www.sovd.de/1005.0.html
(5) sovd_juli_2006_s01.pdf und sovd_juli_2006_s02.pdf
(6) sovd_februar_2007_s09.pdf
(7) juris.bundessozialgericht.de
(8) www.stiftung-warentest.de/online/steuern_recht/meldung/1415184/1415184.html
(9) www.stiftung-warentest.de/online/bildung_soziales/meldung/1463782/1463782/1463784.html


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